ich habe eine Frage bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht bei minderjährigen Patienten. Wenn eine
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ich habe eine Frage bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht bei minderjährigen Patienten. Wenn eine Person unter 18 Jahren den Verdacht hat, an einer schweren Krankheit/erkrankung zu leiden und dies abklären lassen möchte, ist es möglich, dies ohne die Einbeziehung der Eltern zu tun? Als Beispiel jetzt eine Essstörung. Gibt es Umstände, unter denen die ärztliche Schweigepflicht entfällt? Und vielleicht gleich noch eine Frage wie würde denn so eine Erkrankung behandelt werden?

Grundsätzlich unterliegen Ärzt:innen auch bei minderjährigen Patient:innen der Schweigepflicht (§ 203 StGB, § 9 MBO-Ä). Die Eltern müssen nicht automatisch informiert werden.
Schlüsselbegriffe:
Einsichtsfähigkeit: Entscheidend ist, ob der Jugendliche die Tragweite der Untersuchung, Diagnose und Behandlung versteht.
Faustregel: Ab etwa 14 Jahren wird Jugendlichen häufiger diese Einsichtsfähigkeit zugetraut – es gibt aber keine starre Altersgrenze.
Ist ein Jugendlicher einsichtsfähig, darf er medizinisch aufgeklärt und behandelt werden – auch ohne Einwilligung der Eltern, und diese dürfen dann auch nicht informiert werden, sofern keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.
Wann müssen Eltern einbezogen werden?
Die Schweigepflicht kann entfallen, wenn:
eine akute Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Jugendlichen besteht,
der/die Jugendliche nicht einsichtsfähig ist,
oder eine notwendige Behandlung nicht ohne Unterstützung der Eltern erfolgen kann.
Bei Essstörungen wie Anorexie oder Bulimie, wo es zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann, kann die Schweigepflicht im Einzelfall aufgehoben werden, wenn z. B. eine akute Unterversorgung oder Suizidgefahr besteht.
Schlüsselbegriffe:
Einsichtsfähigkeit: Entscheidend ist, ob der Jugendliche die Tragweite der Untersuchung, Diagnose und Behandlung versteht.
Faustregel: Ab etwa 14 Jahren wird Jugendlichen häufiger diese Einsichtsfähigkeit zugetraut – es gibt aber keine starre Altersgrenze.
Ist ein Jugendlicher einsichtsfähig, darf er medizinisch aufgeklärt und behandelt werden – auch ohne Einwilligung der Eltern, und diese dürfen dann auch nicht informiert werden, sofern keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.
Wann müssen Eltern einbezogen werden?
Die Schweigepflicht kann entfallen, wenn:
eine akute Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Jugendlichen besteht,
der/die Jugendliche nicht einsichtsfähig ist,
oder eine notwendige Behandlung nicht ohne Unterstützung der Eltern erfolgen kann.
Bei Essstörungen wie Anorexie oder Bulimie, wo es zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann, kann die Schweigepflicht im Einzelfall aufgehoben werden, wenn z. B. eine akute Unterversorgung oder Suizidgefahr besteht.
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