Meldung vom 29.03.2012
OLG Frankfurt stärkt im „jameda-Urteil“ Patientenrechte im Internet: Arztbewertung ist rechtens

München, 29.03.2012 – Ärzte dürfen im Internet bewertet werden. Ein Recht auf Löschung aus Arztbewertungsportalen besteht nicht. Mit diesem Urteil wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage einer Ärztin gegen das größte deutsche Arztempfehlungsportal jameda (www.jameda.de) ab. „Nun herrscht endlich mehr Rechtssicherheit für die Betreiber von Arztbewertungsportalen“, resümiert Rechtsanwalt Dr. Stefan Söder aus der Kanzlei Prof. Schweizer, die jameda vertritt. „Daher freut uns dieses Urteil natürlich besonders für unsere Mandantin“.
In seiner Urteilsbegründung geht das Gericht davon aus, dass niedergelassene Ärzte sich dem Wettbewerb und den herrschenden Marktmechanismen stellen müssen. Dazu gehörten heute – wie in vielen anderen Lebensbereichen auch – Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen. Dieser Wettbewerb sei insbesondere auch vor dem Hintergrund des Patientenrechtes auf freie Arztwahl bedeutend.
„Wir freuen uns über diese Stärkung der Patientenrechte“, so Dr. Philipp Goos, Geschäftsführer der jameda GmbH. „Arztbewertung im Internet hilft dem Patienten bei der Ausübung seines Rechtes auf freie Arztwahl“.
Arztbewertung durch Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt
Das Oberlandesgericht betont zudem, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung auch die Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen umfasst. Wie auch bereits der Bundesgerichtshof im bekannten „Spickmich-Urteil“ betont hat, gelte dies ausdrücklich auch für anonyme Bewertungen.
Auch die Tatsache, dass die Arztbewertungen von medizinischen Laien verfasst werden, ändere daran nichts. Vielmehr betont das Gericht, dass sich eine Meinungsäußerung durch Subjektivität und Elemente der Stellungnahme auszeichne. Nutzern einer Bewertungsplattform sei es daher bewusst, dass die Bewertungen keine wissenschaftlichen Standards erfüllen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das OLG Frankfurt/Main die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Az.: 16 U 125/11
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