ich habe eine Frage bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht bei minderjährigen Patienten. Wenn eine
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ich habe eine Frage bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht bei minderjährigen Patienten. Wenn eine Person unter 18 Jahren den Verdacht hat, an einer schweren Krankheit/erkrankung zu leiden und dies abklären lassen möchte, ist es möglich, dies ohne die Einbeziehung der Eltern zu tun? Als Beispiel jetzt eine Essstörung. Gibt es Umstände, unter denen die ärztliche Schweigepflicht entfällt? Und vielleicht gleich noch eine Frage wie würde denn so eine Erkrankung behandelt werden?
Grundsätzlich unterliegen Ärzt:innen auch bei minderjährigen Patient:innen der Schweigepflicht (§ 203 StGB, § 9 MBO-Ä). Die Eltern müssen nicht automatisch informiert werden.
Schlüsselbegriffe:
Einsichtsfähigkeit: Entscheidend ist, ob der Jugendliche die Tragweite der Untersuchung, Diagnose und Behandlung versteht.
Faustregel: Ab etwa 14 Jahren wird Jugendlichen häufiger diese Einsichtsfähigkeit zugetraut – es gibt aber keine starre Altersgrenze.
Ist ein Jugendlicher einsichtsfähig, darf er medizinisch aufgeklärt und behandelt werden – auch ohne Einwilligung der Eltern, und diese dürfen dann auch nicht informiert werden, sofern keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.
Wann müssen Eltern einbezogen werden?
Die Schweigepflicht kann entfallen, wenn:
eine akute Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Jugendlichen besteht,
der/die Jugendliche nicht einsichtsfähig ist,
oder eine notwendige Behandlung nicht ohne Unterstützung der Eltern erfolgen kann.
Bei Essstörungen wie Anorexie oder Bulimie, wo es zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann, kann die Schweigepflicht im Einzelfall aufgehoben werden, wenn z. B. eine akute Unterversorgung oder Suizidgefahr besteht.
Schlüsselbegriffe:
Einsichtsfähigkeit: Entscheidend ist, ob der Jugendliche die Tragweite der Untersuchung, Diagnose und Behandlung versteht.
Faustregel: Ab etwa 14 Jahren wird Jugendlichen häufiger diese Einsichtsfähigkeit zugetraut – es gibt aber keine starre Altersgrenze.
Ist ein Jugendlicher einsichtsfähig, darf er medizinisch aufgeklärt und behandelt werden – auch ohne Einwilligung der Eltern, und diese dürfen dann auch nicht informiert werden, sofern keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.
Wann müssen Eltern einbezogen werden?
Die Schweigepflicht kann entfallen, wenn:
eine akute Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Jugendlichen besteht,
der/die Jugendliche nicht einsichtsfähig ist,
oder eine notwendige Behandlung nicht ohne Unterstützung der Eltern erfolgen kann.
Bei Essstörungen wie Anorexie oder Bulimie, wo es zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann, kann die Schweigepflicht im Einzelfall aufgehoben werden, wenn z. B. eine akute Unterversorgung oder Suizidgefahr besteht.
Hallo,
die Schweigepflicht ist von verschiedenen Dingen abhängig z.B. einer Gefährdung seiner selbst oder eines anderen, oder einer Fähigkeit des informierten Einwilligens in die Behandlung. Bei dem informierten Einwiligen geht es darum, die Konsequenzen seines Tuns überblicken zu können. Das kann bei Minderjährigen je nach Erkrankung / Eingrifff/ Behandlung /Alter eingeschränkt sein. Bei dem Beispiel einer Essstörung kann es zu einer Gefährdung der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens kommen, da ist der Therapeut von der Schweigepflicht entbunden, um das Leben zu schützen.
Wenn es um eine Abklärung und Einholung einer fachlichen Meinung geht, müsste dies auch zunächst alleine möglich sein.
Bei einer schweren Erkrankung lohnt es sich die nahestehenden Personen miteinzubeziehen oder zu informieren. Einerlei wie schwierig einem das gerade erscheint. Es ist schwierig sich solchen Lebensereignissen alleine zu stellen.
Bei den Essstörungen gibt es verschiedene, welche auch unterschiedlich behandelt werden. Daher ist hier eine pauschalisierte Darstellung nicht möglich.
die Schweigepflicht ist von verschiedenen Dingen abhängig z.B. einer Gefährdung seiner selbst oder eines anderen, oder einer Fähigkeit des informierten Einwilligens in die Behandlung. Bei dem informierten Einwiligen geht es darum, die Konsequenzen seines Tuns überblicken zu können. Das kann bei Minderjährigen je nach Erkrankung / Eingrifff/ Behandlung /Alter eingeschränkt sein. Bei dem Beispiel einer Essstörung kann es zu einer Gefährdung der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens kommen, da ist der Therapeut von der Schweigepflicht entbunden, um das Leben zu schützen.
Wenn es um eine Abklärung und Einholung einer fachlichen Meinung geht, müsste dies auch zunächst alleine möglich sein.
Bei einer schweren Erkrankung lohnt es sich die nahestehenden Personen miteinzubeziehen oder zu informieren. Einerlei wie schwierig einem das gerade erscheint. Es ist schwierig sich solchen Lebensereignissen alleine zu stellen.
Bei den Essstörungen gibt es verschiedene, welche auch unterschiedlich behandelt werden. Daher ist hier eine pauschalisierte Darstellung nicht möglich.
Sehr gute und wichtige Fragen – danke, dass du sie stellst. Ich beantworte sie gern in zwei Teilen: zur ärztlichen Schweigepflicht bei Minderjährigen und zur Behandlung einer Essstörung.
1. Schweigepflicht bei Minderjährigen – was gilt?
Grundsätzlich unterliegen Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeut*innen auch bei Minderjährigen der Schweigepflicht. Das heißt: Alles, was du im Gespräch mitteilst, darf nicht einfach an die Eltern oder andere Personen weitergegeben werden.
Aber: Ob Eltern einbezogen werden müssen, hängt vom Alter und der Einsichtsfähigkeit der minderjährigen Person ab.
Ab etwa 14 Jahren wird in der Regel individuell eingeschätzt, ob du „einsichtsfähig“ bist – also ob du die Bedeutung einer Untersuchung oder Behandlung verstehst und selbstständig Entscheidungen treffen kannst.
Bist du einsichtsfähig, gilt die Schweigepflicht genauso wie bei Erwachsenen: Die Ärztin oder der Therapeut darf ohne deine Zustimmung nichts an deine Eltern weitergeben.
Bist du noch nicht einsichtsfähig, z. B. weil du noch sehr jung bist oder die Tragweite nicht ganz erfassen kannst, dürfen oder müssen Eltern einbezogen werden – je nach Situation.
Ausnahme – wenn Gefahr besteht:Wenn durch das Verschweigen eine ernsthafte Gefahr für dich besteht (z. B. Suizidgedanken oder eine lebensbedrohliche Essstörung), kann die Schweigepflicht aufgehoben werden, um dich zu schützen. Ziel ist dann, dich gemeinsam mit den Eltern oder anderen Vertrauenspersonen gut zu unterstützen – nicht, dich zu bestrafen oder zu bevormunden.
2. Wie wird eine Essstörung behandelt?
Essstörungen wie Magersucht (Anorexie), Bulimie oder Binge-Eating-Störung sind ernstzunehmende psychische Erkrankungen. Sie entstehen meist durch ein Zusammenspiel aus seelischen Belastungen, Selbstwertproblemen, Kontrolle über den eigenen Körper und sozialen Einflüssen. Wichtig ist: Du bist damit nicht allein, und es gibt Hilfe.
Die Behandlung kann beinhalten:
Psychotherapeutische Unterstützung (z. B. Verhaltenstherapie): Hier lernst du, wie die Essstörung funktioniert, wie du anders mit Stress, Gefühlen und Selbstwert umgehen kannst und wie du wieder ein gesundes Essverhalten entwickelst.
Körperliche Begleitung durch Hausärztin oder Fachärztin, um sicherzustellen, dass dein Körper keinen Schaden nimmt.
Ernährungsberatung, um das Vertrauen ins eigene Hungergefühl und den Umgang mit Lebensmitteln neu zu lernen.
Je nach Schweregrad: Tagesklinik oder stationäre Behandlung, vor allem bei starkem Untergewicht oder akuter Gesundheitsgefahr.
In der Regel ist das Ziel, gemeinsam mit dir herauszufinden, was dir hilft – im Tempo, das für dich passt.
Fazit:
Ja, eine unter 18-jährige Person kann sich unter bestimmten Voraussetzungen vertraulich ärztlich oder psychotherapeutisch beraten lassen, ohne dass Eltern informiert werden müssen.
Die Schweigepflicht gilt, wenn du als einsichtsfähig giltst – sie kann aufgehoben werden, wenn ernsthafte Gefahr besteht.
Essstörungen werden ganzheitlich behandelt – medizinisch, psychotherapeutisch und mitfühlend. Der erste Schritt ist oft ein vertrauensvolles Gespräch – mit jemandem, der dich ernst nimmt und unterstützt.
1. Schweigepflicht bei Minderjährigen – was gilt?
Grundsätzlich unterliegen Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeut*innen auch bei Minderjährigen der Schweigepflicht. Das heißt: Alles, was du im Gespräch mitteilst, darf nicht einfach an die Eltern oder andere Personen weitergegeben werden.
Aber: Ob Eltern einbezogen werden müssen, hängt vom Alter und der Einsichtsfähigkeit der minderjährigen Person ab.
Ab etwa 14 Jahren wird in der Regel individuell eingeschätzt, ob du „einsichtsfähig“ bist – also ob du die Bedeutung einer Untersuchung oder Behandlung verstehst und selbstständig Entscheidungen treffen kannst.
Bist du einsichtsfähig, gilt die Schweigepflicht genauso wie bei Erwachsenen: Die Ärztin oder der Therapeut darf ohne deine Zustimmung nichts an deine Eltern weitergeben.
Bist du noch nicht einsichtsfähig, z. B. weil du noch sehr jung bist oder die Tragweite nicht ganz erfassen kannst, dürfen oder müssen Eltern einbezogen werden – je nach Situation.
Ausnahme – wenn Gefahr besteht:Wenn durch das Verschweigen eine ernsthafte Gefahr für dich besteht (z. B. Suizidgedanken oder eine lebensbedrohliche Essstörung), kann die Schweigepflicht aufgehoben werden, um dich zu schützen. Ziel ist dann, dich gemeinsam mit den Eltern oder anderen Vertrauenspersonen gut zu unterstützen – nicht, dich zu bestrafen oder zu bevormunden.
2. Wie wird eine Essstörung behandelt?
Essstörungen wie Magersucht (Anorexie), Bulimie oder Binge-Eating-Störung sind ernstzunehmende psychische Erkrankungen. Sie entstehen meist durch ein Zusammenspiel aus seelischen Belastungen, Selbstwertproblemen, Kontrolle über den eigenen Körper und sozialen Einflüssen. Wichtig ist: Du bist damit nicht allein, und es gibt Hilfe.
Die Behandlung kann beinhalten:
Psychotherapeutische Unterstützung (z. B. Verhaltenstherapie): Hier lernst du, wie die Essstörung funktioniert, wie du anders mit Stress, Gefühlen und Selbstwert umgehen kannst und wie du wieder ein gesundes Essverhalten entwickelst.
Körperliche Begleitung durch Hausärztin oder Fachärztin, um sicherzustellen, dass dein Körper keinen Schaden nimmt.
Ernährungsberatung, um das Vertrauen ins eigene Hungergefühl und den Umgang mit Lebensmitteln neu zu lernen.
Je nach Schweregrad: Tagesklinik oder stationäre Behandlung, vor allem bei starkem Untergewicht oder akuter Gesundheitsgefahr.
In der Regel ist das Ziel, gemeinsam mit dir herauszufinden, was dir hilft – im Tempo, das für dich passt.
Fazit:
Ja, eine unter 18-jährige Person kann sich unter bestimmten Voraussetzungen vertraulich ärztlich oder psychotherapeutisch beraten lassen, ohne dass Eltern informiert werden müssen.
Die Schweigepflicht gilt, wenn du als einsichtsfähig giltst – sie kann aufgehoben werden, wenn ernsthafte Gefahr besteht.
Essstörungen werden ganzheitlich behandelt – medizinisch, psychotherapeutisch und mitfühlend. Der erste Schritt ist oft ein vertrauensvolles Gespräch – mit jemandem, der dich ernst nimmt und unterstützt.
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