
Mit einem neuen Urteil hat das hessische Landessozialgericht für manche Patienten die Möglichkeit eröffnet, eine Fettabsaugung (Liposuktion) auf Krankenkassen-Kosten vornehmen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um eine junge Frau, die unter einer krankhaften Ansammlung von Fettgewebe (Lipödem) litt. Die Krankenversicherung weigerte sich, die stationäre Behandlung der Oberschenkel mit einem Umfang von 80 Zentimetern zu bezahlen. Das Gericht hingegen verurteilte die Kasse zur Übernahme der Kosten (AZ L 1 KR 391/12).
Dieses für Patienten grundsätzlich erfreuliche Urteil könnte allerdings den falschen Eindruck einer operativen Schlankheitskur auf Kassenkosten erwecken. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Zum einen beschränkt sich das Urteil auf das Krankheitsbild eines Lipödems. Zum zweiten kann eine Fettabsaugung immer nur ein Schritt sein, wenn trotz strenger Diät und sportlicher Bewegung bestimmte Fettpölsterchen wie z.B. „Reiterhosen“ an den Oberschenkeln nicht verschwinden. Die Menge Fett, die ohne erhebliche Risiken abgesaugt werden kann, ist eingeschränkt, so dass sich die Behandlung keinesfalls als Therapie gegen Übergewicht eignet.
Zur Behandlung eines Lipödems wird obendrein zur Fettabsaugung auch eine Lymphdrainage empfohlen. Ein dauerhafter Erfolg einer Liposuktion hängt immer davon ab, ob die Patientin oder der Patient auch nach der Operation konsequent auf eine ausgewogene Ernährung und Bewegung achtet. Neueste Forschungen deuten nämlich darauf hin, dass die Mindest-Fettmenge, die der Körper einlagert, bei jedem Menschen genetisch bestimmt ist. Eine ungeeignete Lebensweise kann nach der Behandlung dazu führen, dass sich an anderen Stellen neue, ungewünschte Fettpolster bilden.


