Artikel 07/06/2018

Kein Therapieplatz? Was Sie jetzt tun können

Dr. Reinhard Vorwerg Psychologischer Psychotherapeut
Dr. Reinhard Vorwerg
Psychologischer Psychotherapeut
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Menschen mit psychischen Erkrankungen benötigen meist schnell Hilfe, da sich die Symptome oft verstärken, wenn sie nicht behandelt werden. Dem stehen die langen Wartezeiten in vielen Regionen gegenüber.

Es gibt genügend gut ausgebildete Psychotherapeuten, nur bekommen sie keine Kassenzulassung. In einigen Gegenden sprechen die Kassenärztlichen Vereinigungen gar von einer ‘Überversorgung’ mit Psychotherapeuten. Das widerspricht leider völlig der Praxis.

Wenn Sie vergeblich versucht haben, einen Behandlungsplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten zu bekommen, dann kommt für Sie das Kostenerstattungsverfahren in Frage. Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, Sie mit einer notwendigen medizinischen Behandlung zu versorgen. Wenn das bei einem Kassen-Therapeuten nicht möglich ist, muss die Krankenkasse für diese Leistung eine Privatrechnung akzeptieren (SGB V § 13 Abs. 3). Es ist allerdings sinnvoll, sich das zuvor schriftlich von der Kasse bestätigen zu lassen.

Diese vier Schritte sollten Sie gehen

Schritt 1: Termin in einer Psychotherapeutischen Sprechstunde wahrnehmen

Alle kassenzugelassenen Psychotherapeuten müssen kurzfristig Termine für ein einmaliges Gespräch über 50 Minuten bereitstellen. Bei dieser Psychotherapeutischen Sprechstunde wird die Behandlungsnotwendigkeit geklärt. Außerdem erhalten Sie auf einem Formblatt eine Empfehlung, ob und welche Therapie Sie benötigen. Wenn dabei festgestellt wird, dass die Behandlung „notwendig und unaufschiebbar“ ist, brauchen Sie schnell Hilfe.

Schritt 2: Suche nach einem Platz bei kassenzugelassenen Therapeuten

Sie fragen nun bei kassenzugelassenen Therapeuten nach einem Behandlungsplatz. Dokumentieren Sie die Anfragen in einer Telefonliste mit Datum und Antwort. Wenn Sie in Ihrer Region keinen Platz finden, also mindestens fünf Absagen bekommen haben, können Sie sich an eine Privatpraxis wenden.

Schritt 3: Privatpraxis stellt Bescheinigung zum sofortigen Behandlungsbeginn aus

Die Privatpraxis gibt Ihnen ein Schreiben, dass die Behandlung sofort beginnen kann.

Schritt 4: Antrag auf Kostenerstattung

Sie stellen einen „Antrag auf ambulante Psychotherapie und Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V“. Diesem Antrag fügen Sie bitte die Unterlagen aus den Schritten 1-3 bei.

Vielen Patienten fällt dieser Aufwand schwer. Vielleicht können Sie sich von Ihrem Partner oder von Freunden helfen lassen. Manche Privatpraxen unterstützen Sie auch beim Antragsverfahren.

Die Therapie selbst läuft nach der Zusage der Krankenkasse über die Erstattung der Kosten genauso ab wie eine ‘normale’ Therapie, da Ihr Therapeut ja die gleiche Ausbildung hat wie die Therapeuten mit Kassenzulassung.

Weitere Informationen erhalten Sie in einem Merkblatt der Bundespsychotherapeutenkammer.

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