Team jameda
Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind. In der Regel schockt es einen Patienten mehr, wenn er kein Auto mehr fahren darf, als wenn er wochenlang krankgeschrieben wird. Doch wann sind Patienten mit Rückenschmerzen oder Bandscheibenproblemen noch fahrtüchtig?
Obwohl der Patient eben noch berichtet hat, dass er keine zehn Minuten am Stück mehr schmerzfrei sitzen kann, denkt er nicht daran, dass er eventuell nicht mehr fahrtüchtig ist. Selbst eine Lähmung im rechten Bein ist für viele kein Grund, sich nicht an das Steuer zu setzen. Es geht doch! Der Arzt hört dann auch mal, dass man früher schon mit Gipsbein Auto gefahren und schließlich kein Anfänger ist. Solange alles gut geht, wird es auch keine Schwierigkeiten geben. Im Falle eines Unfalles aber dafür richtig.
In den Bedingungen der Haftpflichtversicherung steht eindeutig, dass man sich nur an das Steuer setzen darf, wenn man 100 % fahrtüchtig ist. Läuft das Kind auf die Straße und wird totgefahren, wird niemand mehr Verständnis für den Hasardeur haben. Da hilft auch nicht, wenn man dem Richter erklärt, man hat wegen dem Bandscheibenvorfall schließlich keine Kraft im rechten Bein. Im Gegenteil, denn dann muss erst recht von fahrlässiger Tötung ausgegangen werden.
Aber es muss nicht gleich eine Lähmung sein. Wenn man das Bein nicht mehr schmerzfrei bis 45° anheben kann, dann ist man auch nicht in der Lage, mit gestrecktem Bein die Bremse durchzudrücken. Im Notfall tritt man aber mit voller Wucht darauf. Schießt dann der Schmerz ins Bein, wird man gezwungen, sie wieder loszulassen.
Aber auch Rückenschmerzen können einen Menschen so blockieren, dass man nicht mehr schnell reagieren kann, weil man gekrümmt in Schonhaltung auf dem Fahrersitz kauert. Auch der Schulterblick gehört zur Fahrtüchtigkeit dazu. Ist man nicht in der Lage, den Kopf zu wenden, muss der Wagen stehenbleiben. Mit Halskrause ist Autofahren grundsätzlich nicht erlaubt.
Erkauft man sich die Schmerzfreiheit nun, indem man sich mit Medikamenten vollpumpt, setzt man die Reaktionsfähigkeit stark herab. Wenn man denkt, dass das alles keiner weiß, ist das mehr als blauäugig. Auch wenn die Haftpflichtversicherung zunächst den Schaden bezahlt, wird sie anfangen zu recherchieren und bei Vertragsbruch die gesamte Summe zurückverlangen.
Auch der Arzt hat nicht die Pflicht, dem Patienten das Autofahren zu verbieten, es sei denn, es handelt sich um einen Berufskraftfahrer. Dann muss er der Berufsgenossenschaft Meldung erstatten. Die Verantwortung trägt letztlich der Fahrer.
Schmerzmittel vermindern die Reaktionsfähigkeit, aber nicht das Urteilsvermögen. Das gilt auch für Operationen. Insbesondere bei ambulanten Eingriffen, aber auch nach Zahnarztbesuchen, sollte man sich fahren lassen.
Der Arzt ist nicht der Fahrlehrer des Patienten. Letztendlich muss sich jeder selbst fragen, ob er Verständnis für jemand anderes hätte, wenn er das eigene Kind aus Fahrlässigkeit getötet hat. Wahrscheinlich nicht!
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